Kostenübernahme bei der Therapie von Arthrose mit Hyaluronsäure
Zur Vereinfachung der gesetzlichen Lagen im Hinblick auf die Handhabung von Medizinprodukten trat im Jahre 1995 in Deutschland das Medizinproduktegesetz in Kraft. Von jetzt an galten Injektionspräparate zur Behandlung von Arthrose mit Hyaluronsäure nicht mehr als Arzneimittel. Medizinprodukten wird eine vornehmlich physikalische Wirkung zugesprochen (z.B. in unserem Fall die „Schmierung des Gelenkknorpels durch ein Gelimplantat“), Arzneimittel zeichnen sich durch eine pharmakologische Wirkung aus (vereinfacht gesagt: Wechselwirkung mit einem körpereigenen Stoff).
Seit diesem Wechsel der rechtlichen Zuordnung fallen die Injektionen mit Hyaluronsäure zur Therapie von Arthrose nicht mehr in das Arzneimittelbudget. Somit müssen gesetzliche Krankenkassen die Kosten der als Medizinprodukt registrierten Produkte nicht mehr erstatten.
Vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes wurden die Kosten für die Therapie von Gonarthrose (Kniegelenksarthrose) mit einer Hyaluronsäureinjektion erstattet. Nicht zuletzt weil sie Patienten ermöglichen eine anstehende OP hinauszuzögern.
Die Kosten für eine (teilweise) Gelenk-OP werden von den Krankenkassen übernommen. Die Bedeutung von Medizinprodukten in Punkto Einsparung für das Gesundheitswesen sind offensichtlich.
Private Krankenversicherungen erstatten die Behandlung arthrotischer Gelenke mit Hyaluronsäure in der Regel. Es empfiehlt sich, die Kostenübernahme im Vorfeld der Behandlung abzuklären.